Zu allererst muss natürlich erwähnt werden, dass die umgangssprachlichen "ORF-Gebühren" nur zum Teil dem ORF zukommen und zum Teil keine Gebühren iSd F-VG sind. Grob gesprochen enthält jener Betrag, der von der GIS eingehoben wird folgende Punkte:
- Programmentgelt (für Fernsehen bzw Radio - fließt an den ORF)
- Radiogebühr bzw Fernsehgebühr - fließt an den Bund
- Kunstförderungsbeitrag - fließt an den Bund, der die Einnahmen zw Bund und Ländern aufteilt
- Landesabgabe - Höhe differierte je nach Land
Details dazu gibt es am besten bei der
GIS selbst.
Spannender ist nun die Frage wann man denn nun zahlen muss und wann nicht.
Das ORF-G knüpft das Programmentgelt grundsätzlich an die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren nach Rundfunkgebührengesetz (RGG). Dieses besagt in seinem §2, dass Rundfunkgebühren zu zahlen sind, wenn eine Rundfunkempfangseinrichtung in einem Gebäude betrieben wird. Eine Rundfunkempfangseinrichtung ist dabei alles was dazu dient der für die Allgemeinheit bestimmten Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer
Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen nützlich zu sein.
Der §31 Abs 10 ORF-G ( in der Fassung seit 01.01.2012) sagt nun, dass
(10) Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften.
Diese Änderung war (aus Sicht des ORF) notwendig, weil der VwGH in seinem Erkenntnis Zl. 2008/17/0059-8 entschieden hat, dass die Zahlungspflicht des Programmentgelts davon abhängt, ob der Rundfunkteilnehmer zum Empfang des ORF-Programms technisch in der Lage ist. Damit wurde ein Schlupfloch geschaffen, sodass Personen, die keinen DVB-Tuner in ihrem Fernseher haben, kein Programmentgelt zu zahlen haben. Mit der Umstellung von Analog-TV auf DVB-T im terrestrischen Bereich entstand diese Lücke, die wohl so lange ausgenützt wurde, wie es ausreichend Programme gibt, die via Satellitenreceiver free to air empfangen werden können.
Der neue §31 Abs 10 ORF-G schafft jedoch eine neue Rechtslage und knüpft nicht wie bisher an ein empfangsbereites Rundkfunkgerät an, sondern daran, dass der Standort des Rundfunkteilnehmers im Versorgungsgebiet des ORF leigt, sei es mit den wenigen verbliebenen analogen Sendern, oder sei es mit DVB-T.
Es ist also nach der neuen Rechtslage unerheblich, ob ich ORF-Programme ansehe oder technisch ansehen kann. Sobald ich ein entsprechendes Rundfunkempfangsgerät habe und im Versorgungsgebiet des ORF mich befinde, besteht eine Zahlungspflicht des Programmentgelts.
Fraglich ist für mich nun, ob diese neue gesetzliche Regelung tatsächlich halten wird. Während die Rundfunkgebühren nutzungsunabhängige Abgaben (zB Erkenntnis des VfGH 16. März 2006, G 85/05) darstellen, handelt es sich beim Programmentgelt des ORF ja gerade um keine Abgabe im Sinn des F-VG, weil dieses nicht an eine Gebietskörperschaft, sondern an die unabhängige Anstalt ORF fließt. Der VwGH hat auch festgestellt, dass ein gewisses Austauschverhältnis beim Programmentgelt vorlegen muss. Ob nun die Änderungen im Abs 10 genügen, damit auch das Programmentgelt komplett nutzungsunabhängig erhoben werden darf oder ob es hier doch einen Unterschied zwischen der Geldleistung an einen unabhängigen Rechtsträger und einer Abgabe im Sinn des F-VG gibt wird sich weisen.
Conclusio: Die GIS verschickt bereits brav an bisher vom Programmentgelt befreite Haushalte die neuen Vorschreibungen (und verweist dabei auf den falschen Absatz des §31 ORF-G) dh auch die GIS-Kontrollore werden hier strenger agieren als bisher.
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